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Kostenpauschale bei Kreditvermittlern: Klausel über Auslagenerstattung rechtens Ein Kreditvermittler darf mit einer Klausel in den Geschäftsbedingungen die Erstattung von Auslagen fordern. Dies gilt nach einem Urteil des Pfälzischen Oberlandesgerichts (OLG) Zweibrücken selbst dann, wenn der Vermittler in der Klausel für seine "erforderlichen" Auslagen einen Maximalbetrag ansetzt. Das sei deshalb noch keine gesetzlich unzulässige Auslagenpauschale. Im verhandelten Fall klagte eine Verbraucherschutzorganisation gegen einen Kreditvermittler. Dieser hatte in seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Klausel aufgenommen, wonach sich die Kunden zur Erstattung der erforderlichen Auslagen verpflichteten. Diese Klausel enthielt den Zusatz: "Bei postalischer Bearbeitung betragen diese Kosten maximal 64,50 Mark". Da der Kreditvermittler in mehreren Fällen unter diesem Betrag geblieben war und die Kosten nicht aufgeschlüsselt hatte, war der klagende Verband der Meinung, es handele sich in der Praxis um eine Kostenpauschale, was vom Gesetz für die Kreditvermittlung nicht zugelassen ist. Das OLG war anderer Ansicht: Soweit der Kreditvermittler den Begriff "erforderlich" verwende, sei die Klausel weder wegen Unklarheit oder Undurchsichtigkeit unwirksam noch werde eine Kostenpauschale vereinbart. Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken, 2 U 36/98 |
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